Kirchenwahlen

Mitteilung über das Wählerverzeichnis

Liebe Gemeindeglieder, für die am 1. Dezember 2019 stattfindende Wahl der Kirchenältesten wurde ein Wählerverzeichnis aufgestellt. Dieses wurde vom Gemeindewahlausschuss geprüft und in seiner Sitzung am 05.09.2019 geschlossen. 


Das Wählerverzeichnis enthält die Namen aller wahlberechtigten Gemeindeglieder, deren Geburtsdatum und die Angabe des Hauptwohnsitzes (§§ 61 und 62 LWG). Alle Wahlberechtigten haben ab Schließung des Wählerverzeichnisses das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen.  

Darüber hinaus haben Wahlberechtigte zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen innerhalb einer Woche nach dieser Bekanntgabe ein Recht auf Auskunft, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.  

Stellt ein wahlberechtigtes Gemeindeglied fest, dass es nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, kann es die Aufnahme durch den Gemeindewahlausschuss beantragen; diese kann bis zwei Wochen vor dem Wahltag – also bis zum 16. November 2019 erfolgen. 

Stellt ein Gemeindeglied fest, dass eine Person nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, kann es beim Gemeindewahlausschuss eine Korrektur des Wählerverzeichnisses anregen. (§ 63 LWG) 

Gegen die Aufnahme eines Gemeindeglieds in das Wählerverzeichnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach dieser Bekanntgabe bis zum 23.09.2019 beim Gemeindewahlausschuss schriftlich Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn bis zum oben genannten Datum, ein Antrag auf Auskunft gestellt und innerhalb von drei Tagen nach Erteilung der Auskunft der Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) nicht vorliegen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Auskunft und Einsprüche gegen die Wählerliste nach Ablauf der vorgenannten Frist unzulässig sind. 

Die Grundordnung und das Leitungs- und Wahlgesetz der Evangelischen Landeskirche  in Baden können Sie über die Rechtssammlung online (www.kirchenrecht-baden.de) oder beim Pfarramt während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen.

Baden-Baden, Steinbach, den 09.09.2019

Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses

Eberhard Schneider